SiGeKo

5 Gründe, weshalb Sie als Bauherr
einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) brauchen

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinatoren (SiGeKo) zu bestellen, so die Baustellenverordnung. Doch gerade auf kleineren Baustellen sucht man einen SiGeKo häufig vergebens. Dabei haben die verantwortlichen Bauherrn viele Vorteile durch den Einsatz eines SiGeKo, die sich nicht nur auf die Haftungsrisiken beschränken.

Baustellen sind besonders gefährliche Arbeitsstätten

Mit 67 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1000 Vollarbeiter in 2007 ist die Bauwirtschaft nach Angaben der Unfallversicherungsträger trauriger Spitzenreiter. Gründe dafür sehen Experten in dem steigenden Termin- und Kostendruck im Bauwesen, aber auch in der hohen Komplexität moderner Bauvorhaben, bei denen viele Gewerke nebeneinander und parallel laufen. Abstimmung und Koordination sind deshalb auf Baustellen wesentlich für die Sicherheit.

Die Bauherren treffen im Rahmen der Bauplanung und -durchführung meist auf eines oder mehrere der nachfolgenden Probleme:

   * Zu wenig Zeit (Fragen beantworten, Arbeitnehmer und Dienstleister koordinieren, Probleme lösen, ...)
   * Höhere Kosten als geplant (unerwartete Umstände führen zu höheren Kosten)
   * „Mit einem halben Bein im Gefängnis“ - Die Haftungsfrage*

* Als wären die genannten Punkte noch nicht genug, sollten Sie als Bauherr auch noch sämtliche Passagen der Bauverordnung und diverser weiterer Gesetze auswendig kennen.

Natürlich sollten Sie dann auch noch dafür sorgen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden - in der Planung, bei der Ausführung und bei den Nacharbeiten ...


 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
 

  • RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB
  • RAB 10: Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der Baustellellenverordnung)
  • RAB 25: Arbeiten in Druckluft (Konkretisierung zur Druckluftverordnung)
  • RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu §3 der Baustellellverordnung)
  • RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
  • RAB 32: Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Baustellenverordnung)
  • RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung

SiGeKo-Leistungen in der Planungsphase

   * Analyse aller Planungen während der Vor-, Entwurfs- und Werksphase in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
   * Terminplanung für parallel genutzte sicherheitstechnische Einrichtungen
   * Koordinationen der Maßnahmen nach § 4 ArbSchG (allgemeinen Grundsätze)
   * Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)
   * Übermittlung der Vorankündigung
   * Erstellung der Dokumentation zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz (z. B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Fertigstellung der Anlage)

Erfragen Sie die kompletten Leistungen

 

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